Existentielle Fragen, nicht nur in wirtschaftlichen, sondern auch im privaten Leben stellen nun eine große Herausforderung für Unternehmer dar. Die Regierung verabschiedete hierfür ein Soforthilfepaket von 40 Milliarden Franken zur Unterstützung wirtschaftlicher Folgen und hat schnelle Hilfe zugesichert.
Selbstständige, die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen beschäftigen, sollten mit ihrer Belegschaft Kurzarbeit aushandeln. Selbstständige müssen für sich den Antrag zur Entschädigungszahlung einfordern. Kurzarbeit ist für sie nicht möglich.
Berechtigt für die Beantragung von Entschädigungszahlungen sind Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihren Erwerb unterbrechen müssen; Personen die Zeit in Quarantäne verbringen; Selbstständige und Künstler.
Nur Selbstständige, die aufgrund der bundesrechtlich gezwungenen Betriebsschließung ihrem Gewerbe nicht mehr nachgehen können, sind berechtigt eine Entschädigungszahlung zu beantragen. Selbstständige, die aufgrund von rückläufiger Kundschaft oder Aufträgen schließen, sind nicht berechtigt Entschädigungszahlungen zu beantragen.
Der Anspruch gilt ab dem Tag der Anmeldung und endet am Tag der Aufhebung der bundeseinheitlichen Corona-Bestimmungen.
Das durchschnittliche AHV-Einkommen wird hierzu hinzugezogen. 80% vom Gesamtbruttoeinkommen wird als
Entschädigung übernommen. Die Berechnungen ergeben Tagessätze, die auf die Dauer des Zeitraums berechnet
wird. Bis zu 196 CHF werden als Tagessatz zurückerstattet.
Berechnet wird das Ganze mit einem Brutto-Vergleichslohn. Meistens wird hierfür der Jahresverdienst
hinzugezogen. Dadurch erfolgt: (Bruttolohn(Jahr) * 0,8 / 360 Tage = Tagessatz)
Die berechtigte Person muss um Entschädigungszahlungen zu erhalten diese bei der Ausgleichskasse beantragen. Die Zuständigkeit liegt hier bei der AHV-Ausgleichskasse.
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