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In Kurzarbeit? Welche Schritte folgen jetzt?

Kurzarbeit wurde für Phasen von wirtschaftlichen Problemen konzipiert. Sie geben einem Betrieb die Möglichkeit Lohnzahlungen zu reduzieren/stoppen, geltende Arbeitsverträge aber nicht zu kündigen. Ein Betrieb kann trotz Kurzarbeit weiterhin eine Kündigung geltend machen und aussprechen.

Ein Unternehmen kann seine Angestellten nur dann in Kurzarbeit schicken, wenn eine Reduzierung oder Einstellung der Produktion, z.B. durch Lieferengpässe, erforderlich ist. Hierfür muss sich die Geschäftsleitung eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers einholen um die Kurzarbeit geltend zu machen. Der Arbeitnehmer kann die Kurzarbeit auch ablehnen, dann muss der Lohn weiterhin ausgezahlt werden.

Doch wer hat Anspruch auf Kurzarbeit?

Anspruch auf Kurzarbeit haben alle Arbeitnehmenden, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen! Keinen Anspruch auf Kurzarbeit haben Arbeitnehmer, die in einem temporären oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Ebenso gehören die Personen dazu, die Arbeitgeber-Funktionen ausüben. Diese werden regulär nach ihren Vertragsdetails ausgezahlt.

Wieviel Lohn bekomme ich während der Kurzarbeit mit einem Pensum von 50% ausgezahlt?

Die Kurzarbeitsentschädigung orientiert sich hierfür an Ihrem Bruttolohn. Als Entschädigung für die Ausnahmesituation erhalten Sie 80% Ihres Ausfall-Bruttolohnes erstattet und setzt sich bei einem 100% Verdienst von Brutto CHF 7'600 wie folgt zusammen:


Arbeitgeber 50% CHF 3'800
Staatlicher Zuschuss Kurzarbeit 80% von 50% CHF 3'040
Total CHF 6'840

Mit unserem Rechner berechnen Sie Ihr neues Nettogehalt für die Zeit der Kurzarbeit.

Was kommt nun auf Sie zu?

Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen verläuft der Ablauf wie folgt ab: Die Anmeldung zur Kurzarbeit müssen Sie und ihr Arbeitgeber bei der für Sie zuständigen kantonalen Amtsstelle anmelden und kann auch telefonisch erfolgen. Sie muss 10 Tage vor Kurzarbeitsbeginn getätigt werden. Dies ist jedoch nur eine Voranmeldung. Der Kanton nimmt sich das Recht heraus, den Antrag zu überprüfen. Es werden die Umstände der Zulässigkeit geprüft und ob die Kurzarbeit zum Erhalt des Arbeitsplatzes beiträgt. Nur wenn die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, kann die Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden. Hierfür werden von Ihnen ihre Lohnnachweise eingefordert, um die Endgeldentschädigung zu berechnen. Die Kurzarbeitssituation nimmt keinen Einfluss auf AHV, IO, EO, und ALV. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hierfür weiterhin die vollen Beiträge des Gesamt-Bruttolohns (100%).

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