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Kurzarbeit bei Kader Schweiz

Neureglungen erleichtern Kurzarbeit für Kader in der Schweiz

Ist ein Unternehmen gezwungen, Mitarbeitende vorübergehend in vermindertem Umfang zu beschäftigen oder den Arbeitsprozess ganz auszusetzen, kann es für diese Zeit beim Kanton Kurzarbeit beantragen. Die daraufhin gewährte Kurzarbeitsentschädigung soll dazu beitragen Arbeitsplätze sowie Firmen zu erhalten. Aktuell führt die Corona-Krise zu besonderen wirtschaftlichen Härten. Daher ist der Bundesrat übereingekommen, die Beantragung von Kurzarbeitsentschädigungen zu vereinfachen sowie ihren Wirkungsbereich und Leistungsumfang zu erweitern. Eingeschlossen darin sind einige Anpassungen, die vermehrt die Kurzarbeit für Kader in der Schweiz betreffen.

Mögliche Gründe für Kurzarbeit

Grundsätzlich kann die Entschädigung erfolgen, falls bedingt durch die Pandemie eine Schliessung oder ein Betriebsverbot ausgesprochen wurde. Das ist auch dann der Fall, wenn die Erreichbarkeit des Arbeitsortes durch Transportbeschränkungen oder die Einstellung der Verkehrsbetriebe nicht mehr gegeben ist. Ferner kann geltend gemacht werden, dass Lieferschwierigkeiten oder Einfuhr-/Ausfuhrverbote die Verfügbarkeit bestimmter Stoffe einschränken. Weitere Kurzarbeits-Gründe können Einschränkungen der Betriebstätigkeit durch Versammlungsverbote oder Folgen der Pandemie wie Quarantäne-Entscheidungen sein.

Bisher galt allerdings, dass Mitarbeitende von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind:

  • die ihre Tätigkeit über einen zeitlich begrenzten Vertrag ausüben
  • aufgrund der Vermittlung einer Gesellschaft für Temporärarbeit beschäftigt sind
  • in einem Lehrverhältnis stehen
  • arbeitgeberähnliche Angestellte sind

Pauschalregelung für viele Kader

Insbesondere die Änderungen für arbeitgeberähnliche Angestellte haben Auswirkungen auf die Möglichkeit von Kurzarbeit für Kader in der Schweiz. Jetzt können nämlich ebenfalls für die Gesellschafter einer GmbH, die in einem entlohnten Angestelltenverhältnis stehen, Kurzarbeitsentschädigungen beantragt werden. Die Neuregelungen betreffen zudem Ehegatten oder eingetragene Partner von Arbeitgebern, die in der Firma oft als Kader tätig sind. Für vollzeitbeschäftigte arbeitnehmerähnliche Angestellte ist eine pauschale Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von 3'320.- Franken vorgesehen. Auch dabei ist eine erweiterte Bewilligungsdauer von sechs statt drei Monaten möglich. Ebenso entfallen Fristen zur Voranmeldung sowie Arbeitgeber-Beteiligungen.

Das Wichtigste in Kürze

Unternehmen haben jetzt die Möglichkeit neben Angestellten auch Manager in Kurzarbeit zu schicken. Die Leistung kann für sechs Monate beantragt werden und die Erstattung erfolgt vollständig.

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