Die Anmeldung der Kurzarbeit erfolgt als Arbeitgeber über Ihre kantonale Amtsstelle. Sollten Sie die Bewilligung für Kurzarbeit erhalten, so müssen Sie nun das Formular "2 COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" herunterladen und ausfüllen. Den Antrag erhalten Sie ebenfalls auf der Homepage Ihrer kantonalen Amtsstelle.
Der Auszug im Handelskammerregister und Ihr Lohnjournal des Vormonats werden zusätzlich als Beilage von Ihnen verlangt.
Während der Corona-Eindämmungen werden auch sonst nicht berechtigten Personen zur Kurzarbeit zugelassen. Es handelt sich hierbei um Arbeitnehmer in temporären oder befristeten Verhältnissen. Für Personen in Arbeitgeber- oder Lehrfunktionen wurde eine Pauschalzahlung von CHF 3'320 beschlossen. Diese Pauschale kann durch unseren Rechner leider nicht berechnet werden.
Die Bewilligungsdauer wird von 3 Monaten auf 6 Monate erhöht.
Die Frist zur Voranmeldung (10 Tage) wird aufgehoben.
Der Arbeitnehmer muss für die Bewilligung von Kurzarbeit nicht vorher seine Überstunden abbauen. So sind Unternehmen nicht gezwungen Lohnfortzahlungen zu tätigen.
Die Karenzfrist von Kurzarbeitsentschädigung wird aufgehoben.
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